Senseca Germany GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Definitionen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Senseca Germany GmbH („SENSECA“), bestehend aus den Standorten Regenstauf und Remscheid, und Kunden gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB gelten auch für den Vertrieb von Senseca Italy Produkten als Mitglied der SENSECA GROUP über die Senseca Germany GmbH. Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht anerkannt und ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, den entgegenstehenden Geschäftsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Kunde i.S. dieser AGB ist, wer als Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gegenüber SENSECA eine Bestellung abgibt oder mit SENSECA einen Vertrag abschließt. Verbraucher (§ 13 BGB) werden von SENSECA nicht beliefert.

3. SENSECA behält sich vor, die AGB für zukünftige Bestellungen abzuändern. Bitte beachten Sie dazu auch die Website von SENSECA.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die von SENSECA erstellten Produktkataloge sowie auch sonstige Prospekte und technische Unterlagen stellen kein Angebot für einen Vertragsschluss dar, sondern jeweils lediglich eine Aufforderung an den Kunden, ein schriftliches Angebot zum Vertragsschluss bei SENSECA anzufordern.

2. Angebote von SENSECA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass SENSECA diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Verträge kommen erst durch schriftliche
Auftragsbestätigung durch SENSECA oder Lieferung zustande. Mündlich erteilte Bestellungen werden nur dann wirksam, wenn sie von SENSECA schriftlich bestätigt werden. Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SENSECA.

3. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann SENSECA innerhalb von 2 Wochen annehmen. Einer Annahme steht die Absendung der bestellten Produkte gleich.

§ 3 Umfang der Leistungspflicht

1. Der Umfang der Leistungspflicht von SENSECA bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag. Änderungen der technischen Daten sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben SENSECA im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. SENSECA ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles dem Kunden zumutbar ist. Die darüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zahlbar.

3. Produktangaben und Verwendungskriterien in Produktkatalogen, Prospekten und technischen Unterlagen sowie sonstigem Informationsmaterial, die SENSECA dem Kunden zur Verfügung stellt, sowie produktbeschreibende Angaben sind weder als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Produkte noch als bloße Vereinbarung der Beschaffenheit zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien und Beschaffenheitsvereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

§ 4 Preise / Zahlungen / Verzugszinsen / Aufrechnung

1. Alle in den von SENSECA erstellten Produktkatalogen, Prospekten und technischen Unterlagen sowie sonstigem Informationsmaterialgenannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen MwSt., es sei denn, sie sind incl. MwSt. ausgewiesen. Verpackung, Fracht, Porto, gewünschte Exportzertifikate, sowie sonstige Versandspesen und Versicherung sind zusätzlich vom Kunden zu zahlen, soweit nicht anders vereinbart.

2. Die angegebenen Preise beruhen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, auf den Gestehungskosten von SENSECA im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Bei unvorhergesehenen, von SENSECA nicht zu vertretenden Steigerungen der Gestehungskosten behält sich SENSECA eine entsprechende Preiserhöhung vor, soweit die Lieferung/Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden musste.

3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei an die angegebene Zahlstelle zu leisten.

4. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug, werden die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen Unternehmen (derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) fällig. Zahlungsverzug tritt dabei gemäß § 286 Abs. 3 BGB – auch ohne Mahnung – ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oderunbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung
bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 8.2 dieser AGB unberührt.

 

§ 5 Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von
Lieferanten von SENSECA (einschließlich interner Lieferanten von SENSECA),
Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei
der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Embargos,
Boykotte und andere Fälle höherer Gewaltbefreien für die Dauer der Störung und im
Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung
bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als einen Monat
verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt,
hinsichtlich der von der Liefer-bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag
zurückzutreten.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

1. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Ort, von dem aus die Lieferung erfolgt.

2. Hat die Versendung des Vertragsgegenstandes auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort zu erfolgen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Abnahme der Lieferung verweigert. SENSECA ist vorbehaltlich anderer Vereinbarung in der Wahl der Versandart frei. Das Verpackungsmaterial ist vom Kunden auf seine Kosten der Wiederverwendung zuzuführen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen. § 11 gilt entsprechend.

3. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn hierüber eine entsprechende ausdrückliche Einigung der Vertragsparteien stattgefunden hat. Im Zweifel beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Soweit ein von SENSECA nicht zu vertretendes, vorübergehendes Leistungshindernis vorliegt, verlängern sich Lieferfristen/ -termine entsprechend. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt i.S. des § 5. Der Eintritt des Lieferverzugs von SENSECA bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den Vertragsgegenständen vor. Der Kunde hat die Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln und unentgeltlich zu verwahren.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Kunde hat SENSECA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die SENSECA gehörenden Vertragsgegenstände erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Vertragspreises, ist SENSECA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
zurückzutreten oder/und die Vertragsgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; SENSECA ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vertragsgegenstände heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Vertragspreis nicht, darf SENSECA diese Rechte nur geltend machen, wenn SENSECA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung den Vertragsgegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei SENSECA als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so überträgt der Kunde an
SENSECA schon jetzt das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vertragsgegenstände. SENSECA nimmt die Übertragung an. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsgegenstände.

b) Die aus der Weiterveräußerung der Vertragsgegenstände oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von SENSECA gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an SENSECA ab. SENSECA nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben SENSECA ermächtigt. SENSECA verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SENSECA nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und SENSECA den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann SENSECA verlangen, dass der Kunde die an SENSECA abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den (Dritt-)Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist SENSECA in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SENSECA um mehr als 10%, wird SENSECA auf Verlangen des Kunden Sicherheiten auswählen und freigeben.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Kunde hat zu prüfen, ob der gelieferte Vertragsgegenstand vertragsgemäß und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
gemäß §§ 377, 381 HGB gilt auch für den Kunden, der kein Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Erkennbare Mängel sind SENSECA innerhalb von zwei Wochen, nicht
erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Verpackungsschäden sind in den Frachtpapieren zu vermerken bzw. dem anliefernden Spediteur und SENSECA spätestens am 6. Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

2. SENSECA wird rechtzeitig angezeigte Mängel an der gelieferten Ware nach Wahl von SENSECA, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, beseitigen oder mängelfreie Ware nachliefern. Soweit diese Maßnahmen nach zweimaliger Nacherfüllung nicht zum Erfolg führen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht von SENSECA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

3. Jegliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

§ 9 Umtausch und Reparaturen außerhalb der Gewährleistung

1. SENSECA ist nicht zum Umtausch verpflichtet, bei Sonderanfertigungen ist der Umtausch ausgeschlossen.

2. Soweit sich SENSECA dennoch freiwillig dazu bereit erklärt, eine Standardware zurückzunehmen, ohne hierzu nach den Gewährleistungsvorschriften oder einer etwa
abgegebenen Garantie verpflichtet zu sein, werden bei unbeschädigter Ware 20% des Kaufpreises einbehalten. Bei beschädigter Ware werden zusätzlich tatsächlich anfallenden
Reparaturkosten in Abzug gebracht.

3. Soweit SENSECA Reparaturen für den Kunden durchführen soll, die nicht im Rahmen der Gewährleistung bzw. einer abgegebenen Garantie erfolgen, wird der Reparaturgegenstand
grundsätzlich auf Kosten des Kunden zurückgesandt. Wird vom Kunden ein Kostenvoranschlag für die Reparatur beauftragt, ist SENSECA berechtigt, dieser zusätzliche
Arbeitsaufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 10 Haftungsbegrenzung

1. Die Haftung von SENSECA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §
10 eingeschränkt.

2. SENSECA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind Verpflichtungen, deren Beachtung erst die Voraussetzungen für eine korrekte
Vertragserfüllung schafft, also insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit der vereinbarten Qualität und Beratungs-,
Schutz- oder Obhutspflichten, sowie den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit SENSECA gemäß § 10.2 dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SENSECA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen hat oder die SENSECA bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Kaufgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten
sind.

4. Im Falle eines von uns fahrlässig verschuldeten Lieferverzuges beträgt der Verzugsschaden, den der Kunde geltend machen kann, maximal 5% des vereinbarten
Netto-Vertragspreises je vollendeter Lieferwoche des Verzugs und insgesamt maximal 20% des vereinbarten Netto-Vertragspreises.

5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten von Organen, gesetzlichen Vertreten, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SENSECA.

7. Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für Haftung von SENSECA wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

8. Veräußert der Kunde den Vertragsgegenstand unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren, so hat uns der Kunde im
Innenverhältnis von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Kunde für den die Haftung auslösenden Umstände verantwortlich ist.

§ 11 Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

1. Sofern Elektro- oder Elektronikgeräte Vertragsgegenstand sind, gelten für die Entsorgung von Altgeräten (§ 3 Nr. 3 ElektroG), die außerhalb privater Haushalte (§ 3 Nr. 5
ElektroG) genutzt wurden, die nachfolgenden Absätze. Für etwaige technische Fragen finden Sie die Kontaktdaten unter https://www.Senseca.com/service/service/.

2. Der Kunde wird die gelieferten elektronischen Geräte bei Nutzungsende auf seine Kosten und in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsorgen. Der
Kunde stellt SENSECA von den Verpflichtungen des Herstellers nach § 19 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

3. Im Falle der Weitergabe der gelieferten Ware an gewerbliche Dritte verpflichtet sich der Kunde, auch diese Dritten, schriftlich dazu zu verpflichten, die Geräte nach
Nutzungsbeendigung ordnungsgemäß zu entsorgen, die diesbezüglichen Kosten zu tragen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine dieser Vorschrift entsprechende
Weiterverpflichtung aufzuerlegen.

4. Unterlässt es der Kunde, Dritte gemäß § 11.2 vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde
verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung gegenüber dem Dritten nicht schriftlich erfolgt ist und die vertragliche Übernahme der Entsorgungspflicht vom Dritten bestritten wird.

5. Der Anspruch von SENSECA auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des
Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei SENSECA über die Nutzungsbeendigung. Der
Anspruch auf Übernahme und Freistellung verjährt allerdings spätestens 30 Jahre nach seiner Entstehung.

§ 12 Vertraulichkeit

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle von der jeweils anderen Vertragspartei zur Erfüllung dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Informationen, die als vertraulich
gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind („Technische Informationen“), ausschließlich den eigenen zur
Kenntnisnahme berechtigten Mitarbeitern zugänglich zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass keine unbefugten Personen Zugang zu diesen Technischen Informationen
erhalten.

2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 gilt uneingeschränkt, ohne dass es einer besonderen Kennzeichnung oder Einstufung dieser Informationen als vertraulich
bedarf, für alle Informationen, die SENSECA während der Durchführung der Labortätigkeiten erhält oder die von SENSECA erstellt werden („Laborinformationen“).

3. Von den vorstehenden Verpflichtungen zur Vertraulichkeit ausgenommen, sind lediglich Technische Informationen und Laborinformationen, die nachweislich bereits aus anderen
Quellen öffentlich und rechtmäßig zugänglich sind.

4. Die Parteien werden die Verwendung der Technischen Informationen und der Laborinformationen der jeweils anderen Vertragspartei ausschließlich auf die Erfüllung
dieser Vereinbarung beschränken und in keiner Weise für eigene Zwecke verwenden und von jeglicher Veröffentlichung absehen. Nach Erfüllung dieser Vereinbarung werden alle in
körperlicher Form vorliegenden Technischen Informationen und Laborinformationen zurückgegeben. Vervielfältigungsstücke Technischer Informationen und
Laborinformationen, gleich in welcher Form, werden vernichtet, soweit dies tatsächlich und rechtlich zumutbar ist.

5. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine gesonderte konkretisierende Vertraulichkeitsvereinbarung abschließen.

§ 13 Datenschutz

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verordnung (EU) 2016/679 („Datenschutz Grundverordnung“ („DSGVO“)), das Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) und alle weiteren
auf ihr Vertragsverhältnis anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstige von ihnen eingesetzte Erfüllungsgehilfen über die Vorgaben der DSGVO, des BDSG sowie anderer auf
das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu belehren und sie auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu verpflichten.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses erhalten („Personenbezogene
Daten“), strenge Vertraulichkeit zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Vertragsparteien hinaus fort.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personenbezogene Daten ausschließlich zur Erbringung der jeweils vereinbarten Leistungen zu verarbeiten (Zweckbindung) und sie
durch angemessene Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) zu schützen. Die Vertragsparteien werden die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich über jede
Verletzung des Schutzes Personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 12 DSGVO in Textform unterrichten.

5. Die Weitergabe Personenbezogener Daten an Dritte ist untersagt, es sei denn, die andere Vertragspartei hat einer Weitergabe zuvor in Textform zugestimmt. Dies gilt auch
für die Weitergabe von Personenbezogenen Daten an einen Auftragsdatenverarbeiter.

6. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personenbezogene Daten nur im Gebiet der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verarbeiten.

7. Sobald die Verarbeitung Personenbezogener Daten nicht mehr zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, wird die betreffende Vertragspartei die
Personenbezogenen Daten zurückgeben und danach löschen, es sei denn, eine weitere Verarbeitung ist gesetzlich vorgeschrieben.

8. Sollte eine Vertragspartei im Rahmen der Leistungserbringung für die andere Vertragspartei Personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die
Vertragsparteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

§ 14 Sonstiges

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der unter diesem Recht geltenden kollisionsrechtlichen
Bestimmungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand ist Wuppertal oder nach Wahl von SENSECA das zuständige Gericht am Sitz des Kunden.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. des Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige
wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichem Sinn und
Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesen AGB bzw. dem Vertrag.

4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit eine Auslegung erforderlich ist, kommt es allein auf die deutsche Fassung dieses Textes an. Übersetzungen in andere Sprachen erfolgen
ausschließlich zu Informationszwecken.

Stand: 01/2024

Senseca Germany GmbH | Amtsgericht Wuppertal | HRB 29352 | USt-IdNr.: DE286993999 | Geschäftsführung:
Christian Unterberger, Jürgen Schneider Tenter Weg 2-8 | 42897 Remscheid | GERMANY | Es gelten unsere AGB unter www.Senseca.com/agb